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   BVerwG, 01.03.1982 - 5 C 99.80   

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BVerwG, 01.03.1982 - 5 C 99.80 (https://dejure.org/1982,4135)
BVerwG, Entscheidung vom 01.03.1982 - 5 C 99.80 (https://dejure.org/1982,4135)
BVerwG, Entscheidung vom 01. März 1982 - 5 C 99.80 (https://dejure.org/1982,4135)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Besuch des Abendgymnasiums zum Erwerb der Hochschulreife als Ausbildung - Ausschluss der Förderung nach dem auf das 30. Lebensjahr reduzierten Alter - Ausnahmsweise Förderung nach Lage des Einzelfalles für einen ehemaligen Straffälligen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 16.10.1980 - 5 C 64.78

    Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) nach Überschreitung

    Auszug aus BVerwG, 01.03.1982 - 5 C 99.80
    Im Urteil des erkennenden Senats vom 16. Oktober 1980 - BVerwG 5 C 64.78 - (BVerwGE 61, 87) ist für die Anwendung dieses Ausnahmegrundes darauf abgestellt worden, daß für die Frage, ob der Auszubildende den späten Ausbildungsbeginn zu vertreten hat, der gesamte Zeitraum bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres zu berücksichtigen ist.

    Die vom Berufungsgericht gewonnene Auslegung der hier anzuwendenden Vorschrift steht vielmehr im Einklang mit dem vom erkennenden Senat im angeführten Urteil vom 16. Oktober 1930 - BVerwG 5 C 64.78 - niedergelegten Grundsatz, daß die Lage des Einzelfalles ausnahmsweise die Förderung nur dann rechtfertigt, wenn der Auszubildende den späten Ausbildungsbeginn nicht zu vertreten hat, wenn für ihn vor Erreichung der Altersgrenze keine Chance bestanden hat, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen.

  • BVerwG, 16.10.1980 - 5 C 27.79

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Förderung eines Studiums nach

    Auszug aus BVerwG, 01.03.1982 - 5 C 99.80
    Der Senat hat im Urteil vom 16. Oktober 1980- BVerwG 5 27.79- (BVerwGE 61, 92 [95]) bereits darauf abgestellt, daß das Tatbestandsmerkmal "Art der Ausbildung" nicht näher bestimmt ist, der Gesetzgeber aber Ausnahmen für solche Ausbildungsarten für erforderlich gehalten hat, die auf "pädagogische und soziale Berufe" hinführen, sofern feststellbar ist, daß eine solche Ausbildung häufig erst in höherem Lebensalter begonnen wird.
  • BVerwG, 24.05.1988 - 5 B 149.87

    Gewährung von Ausbildungsförderung - Erreichen der Altersgrenze - Möglichkeit des

    der gesamte Zeitraum bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres zu berücksichtigen ist (BVerwGE 61, 87 [BVerwG 16.10.1980 - 5 C 64/78]; Beschluß vom 1. März 1982 - BVerwG 5 C 99.80 - Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 5 S. 2).

    Daß die einzelnen alternativen Ausnahmetatbestände des § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG nicht miteinander vermengt und in Sonderheit nicht zu weiteren, vom Gesetz nicht vorgesehenen Ausnahmegründen kumuliert werden dürfen, hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 1. März 1982 (a.a.O.) ausgeführt.

  • BVerwG, 27.06.1989 - 5 B 62.89

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung der

    Zur Anwendung des Ausnahmegrundes "Lage des Einzelfalles" in § 10 Abs. 3 BAföG in seiner ursprünglichen Fassung hat das Bundesverwaltungsgericht auch klargestellt, daß für die Frage, ob der Auszubildende den späten Ausbildungsbeginn zu vertreten hat, der gesamte Zeitraum bis zum Erreichen der Altersgrenze zu berücksichtigen ist (BVerwGE 61, 87 [BVerwG 16.10.1980 - 5 C 64/78]; Beschluß vom 1. März 1982 - BVerwG 5 C 99.80 - ).
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   BVerwG, 05.05.1982 - 5 C 99.80   

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  • Wolters Kluwer

    Änderung des Urteils auf Grund der Gegenvorstellung eines Klägers

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